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Wissenswertes - Zoll

Deutsche Zollbestimmungen – Zugelassener Versender

Waren, die von Deutschland aus innerhalb und außerhalb der EU versendet werden, unterliegen dem Unionsversandverfahren.

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Dieses setzt voraus, dass eine Sendung direkt durch den deutschen Zoll kontrolliert und verplombt wird. Um diesen Prozess zu vereinfachen, kann beim zuständigen Hauptzollamt ein "Antrag auf Bewilligung des Status als zugelassener Versender" gestellt werden.
Nach Erteilung erhält der Antragsteller eine Bewilligung mit zugeteilter Bewilligungsnummer.

Eine Kontrolle durch das Zollamt beim Versenden von Waren entfällt und der Versender nimmt die Verplombung selbst vor.

Verwendung besonderer Verschlüsse

In der vom Hauptzollamt erteilten Bewilligung sind Maßnahmen festgelegt, die zur Nämlichkeitssicherung getroffen werden müssen.
Ist der zugelassene Versender verpflichtet seine Fahrzeuge oder Packstücke mit einem Verschluss zu versehen, ist hierfür ein besonders zugelassener Verschluss (Zollplombe) zu verwenden.

Eine Auflistung aller vom Deutschen Zoll als besonderer Verschluss zugelassenen Plomben finden Sie hier.

Die Verwendung dieser Plomben muss mit separatem Antrag durch das Hauptzollamt bewilligt werden.
Ist diese Bewilligung erteilt, erhält der Antragsteller eine eigene Codiernummer, die bei Bestellung auf die Plomben aufgebracht wird.
Jeder zugelassene Plombentyp, den der Versender verwenden möchte, muss in diese Bewilligung aufgenommen werden.

Geöffnet werden darf die Zollplombe nur durch den Zoll oder einen vom Zoll bewilligten „zugelassenen Empfänger", ansonsten ist ein Öffnen als Siegelbruch strafbar.

Siehe hierzu:

Ablauf einer Zollplombenbestellung

Zollamtlicher Verschluss von Packstücken

und

http://www.zoll.de

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Ablauf einer Zollplombenbestellung

1. Stellen Sie die Anträge auf "Bewilligung des Status zugelassener Versender" und "Verwendung besonderer Verschlüsse" bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt.

Nach Erteilung sind Sie dazu berechtigt, Zollplomben ohne direkte Aufsicht der Zollbehörde anzulegen.

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2. Seit Anwendung des zum 1. Mai 2016 in Kraft getretenen neuen Unionszollrechtes müssen die Bestellungen nicht mehr vorab dem zuständigen Hauptzollamt zur Zustimmung vorgelegt werden.

3. Bitte teilen Sie uns bei Ihrer Bestellung die Ihnen zugeteilte Bewilligungsnummer und Codiernummer mit, die von uns auf die gewählten Plomben gedruckt wird.

4. Den von uns zugeteilten Nummernkreis übermitteln Sie bitte nach Erhalt der Plomben an Ihr zuständiges Hauptzollamt.

Deutsche Zollbestimmungen - Nämlichkeitssicherung
Die „Nämlichkeit" ist ein juristischer Begriff, mit dem identische Gegenstände oder Umstände benannt werden. Im Rahmen des Zollrechts unterliegt die Verwendung von Zollplomben einer vorgeschriebenen „Nämlichkeitssicherung".
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Die Nämlichkeitssicherung bezeichnet Vorkehrungen, die getroffen werden, um den Austausch oder die Veränderung an Waren zu verhindern, welche unter zollamtlicher Überwachung befördertet werden. Das von den Zollbehörden festgelegte T1- und T2-Versandverfahren ist Teil der Nämlichkeitssicherung; es setzt voraus, dass man als „zugelassener Versender" eine vom zuständigen Hauptzollamt bestätigte Plombenbestellung stets im Original an Bednorz sendet. Eine Aushändigung oder Versendung von Zollplomben durch Bednorz kann ausschließlich nach Vorliegen dieses Originaldokumentes erfolgen. Die Nämlichkeitssicherung ist ein wesentliches Mittel zur Vorbeugung gegen Steuer- und Zolldelikte.

Siehe hierzu:
Artikel: Zollplomben- Deutsche Zollbestimmungen
Artikel: Ablauf einer Zollplombenbestellung
Zollamtlicher Verschluss von Packstücken 
Bestellformular Tyden Zollplombe

Wichtige Links zum vereinfachten zollrechtlichen Versandverfahren: